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Satzung der KJV

Satzung über die Einrichtung einer Kinder- und Jugendvertretung in der Stadt Dillenburg

gemäß §§ 4c, 5, 8c der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 1993 (GVBL. 1992 I, S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 1999 (GVBL. 2000 I, S. 2ff.), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Dillenburg am 29. August 2002 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Aufgaben, Begriffe und Teilnahme

1. Die Stadt Dillenburg richtet für die in Dillenburg lebenden Kinder und Jugendlichen eigene Vertretungsorgane ein. Diese werden im Folgenden als "Kinder- und Jugendvertretung Dillenburg" bezeichnet.
2. Die Kinder- und Jugendvertretung Dillenburg soll in einer offen angelegten Form Kindern und Jugendlichen anbieten, an den für sie relevanten Diskussionen in der Kommune mit ihren gesellschaftlichen und politischen Bezügen teilzuhaben.
3. Die Kinder- und Jugendvertretung dient dazu,
a) auf die Belange von Kindern und Jugendlichen aufmerksam machen;
b) die persönliche Entwicklung sowie die politische Bildung und die individuelle Eigenverantwortlichkeit von Kindern und Jugendlichen zu fördern.
4. Mitglieder in den Gremien der Kinder- und Jugendvertretung können alle in Dillenburg und seinen Stadtteilen lebenden Kindern und Jugendlichen beiderlei Geschlechts und ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit werden, soweit sie mindestens das 12. Lebensjahr und noch nicht das 18. Lebensjahr erreicht haben.

§ 2
Organe und Struktur

1. Die Kinder- und Jugendvertretung besteht aus dem Jugendforum und dem Jugendrat.
2. Das Jugendforum ist ein für Kinder und Jugendliche offenes Versammlungsgremium. Das Jugendforum entsteht mit der konstituierenden Gründungsversammlung, zu der die Stadtjugendpflege die Kinder und Jugendlichen im Sinne von § 1 Ziffer 4 einlädt. Mitglieder des Jugendforums sind alle in § 1 Ziffer 4 Genannten. Deren Berechtigung zur jederzeitigen Teilnahme an den Sitzungen des Jugendforums ist an keine weitere Voraussetzung oder Bedingung geknüpft.
3. Die Mitglieder des Jugendforums wählen den Jugendrat, welcher aus mindestens drei Personen besteht. Der Jugendrat dient der Vertretung des Jugendforums nach Außen und damit auch als Ansprechpartner für die städtischen Gremien.
4. Die Sitzungen der Kinder- und Jugendvertretung sind öffentlich.

§ 3
Geschäftsordnung

1. Die Mitglieder des Jugendforums geben sich eine Geschäftsordnung.
2. In der Geschäftsordnung werden die wesentlichen Arbeits- und Verfahrensstrukturen für das Jugendforum festgelegt. Die Geschäftsordnung bestimmt, unbeschadet der verbindlichen Regel in § 2 Ziffer 3, die Details der Zusammensetzung, Aufgaben, Wahl und Wahlzeit des Jugendrates.
3. Die Geschäftsordnung wird dem Stadtverordnetenvorsteher in ihrer jeweils gültigen Fassung zugeleitet.

§ 4
Beteiligung

1. Der Jugendrat übermittelt die Vorschläge der Kinder- und Jugendvertretung, möglichst in schriftlicher Form, an den Stadtverordnetenvorsteher. Der Stadtverordnetenvorsteher leitet die Vorschläge an die politischen Gremien weiter.
2. Die städtischen Gremien sollen bei Entscheidungen, die die Belange von Kindern und Jugendlichen berühren, die Kinder- und Jugendvertretung (Jugendforum und/ oder Jugendrat) um eine Stellungnahme bitten.
3. Über zusätzliche Beteiligungsformen im Sinne von § 8c Absatz 1 Satz 1 HGO entscheiden die jeweils betroffenen Gremien im Einzelfall durch Beschluss.

§ 5
Finanzielle Mittel

Die von der Stadt Dillenburg zur Verfügung gestellten Mittel werden von der Stadtjugendpflege treuhänderisch verwaltet.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.



Diese Satzung bieten wir als PDF-Dokument zum herunterladen (Download) an.


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