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Satzung der KJV
Satzung über die Einrichtung einer Kinder- und Jugendvertretung in der Stadt Dillenburg
gemäß §§ 4c, 5, 8c der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April
1993 (GVBL. 1992 I, S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 1999
(GVBL. 2000 I, S. 2ff.), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Dillenburg
am 29. August 2002 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Aufgaben, Begriffe und Teilnahme
1. Die Stadt Dillenburg richtet für die in Dillenburg lebenden Kinder und Jugendlichen
eigene Vertretungsorgane ein. Diese werden im Folgenden als "Kinder- und Jugendvertretung
Dillenburg" bezeichnet.
2. Die Kinder- und Jugendvertretung Dillenburg soll in einer offen angelegten
Form Kindern und Jugendlichen anbieten, an den für sie relevanten Diskussionen in
der Kommune mit ihren gesellschaftlichen und politischen Bezügen teilzuhaben.
3. Die Kinder- und Jugendvertretung dient dazu,
a) auf die Belange von Kindern und Jugendlichen aufmerksam machen;
b) die persönliche Entwicklung sowie die politische Bildung und die individuelle
Eigenverantwortlichkeit von Kindern und Jugendlichen zu fördern.
4. Mitglieder in den Gremien der Kinder- und Jugendvertretung können alle
in Dillenburg und seinen Stadtteilen lebenden Kindern und Jugendlichen beiderlei
Geschlechts und ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit werden, soweit sie mindestens
das 12. Lebensjahr und noch nicht das 18. Lebensjahr erreicht haben.
§ 2
Organe und Struktur
1. Die Kinder- und Jugendvertretung besteht aus dem Jugendforum und dem Jugendrat.
2. Das Jugendforum ist ein für Kinder und Jugendliche offenes Versammlungsgremium.
Das Jugendforum entsteht mit der konstituierenden Gründungsversammlung, zu der
die Stadtjugendpflege die Kinder und Jugendlichen im Sinne von § 1 Ziffer 4 einlädt.
Mitglieder des Jugendforums sind alle in § 1 Ziffer 4 Genannten. Deren Berechtigung
zur jederzeitigen Teilnahme an den Sitzungen des Jugendforums ist an keine weitere
Voraussetzung oder Bedingung geknüpft.
3. Die Mitglieder des Jugendforums wählen den Jugendrat, welcher aus mindestens
drei Personen besteht. Der Jugendrat dient der Vertretung des Jugendforums nach Außen
und damit auch als Ansprechpartner für die städtischen Gremien.
4. Die Sitzungen der Kinder- und Jugendvertretung sind öffentlich.
§ 3
Geschäftsordnung
1. Die Mitglieder des Jugendforums geben sich eine Geschäftsordnung.
2. In der Geschäftsordnung werden die wesentlichen Arbeits- und Verfahrensstrukturen
für das Jugendforum festgelegt. Die Geschäftsordnung bestimmt, unbeschadet
der verbindlichen Regel in § 2 Ziffer 3, die Details der Zusammensetzung, Aufgaben,
Wahl und Wahlzeit des Jugendrates.
3. Die Geschäftsordnung wird dem Stadtverordnetenvorsteher in ihrer jeweils
gültigen Fassung zugeleitet.
§ 4
Beteiligung
1. Der Jugendrat übermittelt die Vorschläge der Kinder- und Jugendvertretung,
möglichst in schriftlicher Form, an den Stadtverordnetenvorsteher. Der Stadtverordnetenvorsteher
leitet die Vorschläge an die politischen Gremien weiter.
2. Die städtischen Gremien sollen bei Entscheidungen, die die Belange von
Kindern und Jugendlichen berühren, die Kinder- und Jugendvertretung (Jugendforum
und/ oder Jugendrat) um eine Stellungnahme bitten.
3. Über zusätzliche Beteiligungsformen im Sinne von § 8c Absatz 1
Satz 1 HGO entscheiden die jeweils betroffenen Gremien im Einzelfall durch Beschluss.
§ 5
Finanzielle Mittel
Die von der Stadt Dillenburg zur Verfügung gestellten Mittel werden von
der Stadtjugendpflege treuhänderisch verwaltet.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Diese Satzung bieten wir als PDF-Dokument zum herunterladen (Download) an.
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